Teure Restkreditversicherungen bei Krediten – Was ist zu tun?

Für die Banken ein gutes Geschäft, für den Kunden kann es teuer sein: Restschuldversicherungen, die einspringen sollen, wenn der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr bezahlen kann, so im Falle des Todes, bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit. Diese gibt es meist bei Ratenkrediten und Autokrediten.

„Eine Bank verlangte für einen Nettokreditbetrag von rund EUR 29.000,00 einen Kreditversicherungsbeitrag über EUR 12.800,00“, so Fachanwalt für Bankrecht Stefan Bergeest. „Wie teuer die Kreditversicherungen sind, wissen dabei viele gar nicht“, so seine Erfahrungen.

Die Kosten für die Restschuldversicherung, eine sog. Einmalprämie wird vom Kunden vorschüssig geleistet, erhöhen den Darlehensbetrag, sind also finanziert, hierfür fallen zusätzliche Darlehenszinsen und damit Kosten an, die der Kunde trägt. Die Bank erhält eine oftmals hohe Provision für den Vermittlungsabschluß.

Die Kosten für die Versicherung sind immer anzugeben und dann in den effektiven Darlehenszins einzurechnen, wenn die Bank auf die Restschuldversicherung für die Kreditvergabe besteht, so daß der Effektivzins wesentlich höher ausfallen kann als tatsächlich angegeben. Die Bank muß darauf hinweisen, daß die Versicherung freiwillig ist. „ Im Streifall muß die Bank nach neuer Rechtslage beweisen, daß der Abschluß der Versicherung von ihr nicht verlangt wurde“, so Rechtsanwalt Bergeest. Gelingt dies der Bank nicht und der angegebene Effektivzins ist zu niedrig, dann reduziert sich der Sollzinssatz, der Kunde kann von ihm zu hoch getätigte Zahlungen zurückverlangen und braucht diese zukünftig auch nicht mehr zahlen.

Die Kosten der Restschuldversicherung sind auch dann im effektiven Jahreszins auszuweisen, wenn der Kredit ohne Versicherung zu anderen bzw. schlechteren Konditionen angeboten wurde.

Im Einzelfall muß die Bank über den Umfang der Versicherungsleistung aufklären. Bei Umfinanzierungen sind Erstattungen genau nachzurechnen.

„Welche Ansprüche gegenüber der Bank bestehen können, muß individuell geprüft werden, dabei muß auf Verjährung geachtet werden. Darlehensverträge aus 2018 können dieses Jahr schon verjähren !“, so Rechtsanwalt Bergeest.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
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