Knister-, Knarr- und Knackgeräusche: Händler muß Neuwagen zurücknehmen !

Die von der Kanzlei Bergeest in Seevetal/Hamburg vertretene Klägerin kaufte sich einen Neuwagen, einen Kombi der oberen Mittelklasse für über EUR 45.000,00. Die Freude an dem sog. Premiumprodukt währte jedoch nicht lange. Schon bald traten erhebliche Quietsch-, Knister-, Knarr- und Knackgeräusche auf, daneben bestanden Verarbeitungsmängel im Innenraum (Spaltabweichungen). Sie ließ den Wagen begutachten, der Gutachter empfahl außergerichtlich eine Komplettdemontage des Innenraums für über EUR 6.000,00.

Der Kombi des „Premiumherstellers“ war bei dem Händler sechs Mal vergeblich zur Reparatur. Daraufhin erklärte Rechtsanwalt Bergeest den Rücktritt vom Kaufvertrag und hat Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Das OLG Celle gab der Klägerin recht, der Händler mußte den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Ersatz für die gefahrenen Kilometer zurücknehmen, Sachverständigen- und Verfahrenskosten tragen.

Der gerichtliche Sachverständige verstand es jedoch mit relativ wenigen Handgriffen, die im Werk insgesamt nur ungenau und mit fehlender Unterlage montierten Innenverkleidungsteile,  die gegeneinanderscheuerten, zu reparieren. Der Sachverständige erklärte, „daß der Monteur wohl einen schlechten Tag gehabt haben muß“; die Fehler lagen im Herstellerwerk und damit bereits bei Übergabe des Wagens vor.

Eine Rückgängigmachung eines Kaufvertrages kann nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich erst geltend gemacht werden, wenn die Reparaturkosten über 5 % des Kaufpreis liegen. Hier waren durch den Sachverständigen nur geringfügige Nachbesserungs-kosten von ca. 2,5 % des Kaufpreises festgestellt worden.

„Gleichwohl hat das OLG Celle einen erheblichen Sachmangel angenommen“, so Rechtsanwalt Bergeest. „Wiederholte Nachbesserungsversuche des Händlers, Ungewissheit der Ursache und des Beseitigungsaufwandes zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung waren für das OLG Celle entscheidend“, so Rechtsanwalt Bergeest weiter. Deutlich wahrnehmbare und nicht normale Geräusche seien zudem bei einem Wagen der oberen Mittelklasse eines „Premiumherstellers“ nicht hinzunehmen, so das OLG Celle (Funktionsbeeinträchtigung). Das für den Händler vernichtende Urteil ist rechtskräftig.

Allgemein gilt im Autokauf-Recht: Betroffene Kunden sollten Ansprüche anwaltlich prüfen lassen, bevor die meist zweijährige Gewährleistung/Garantie abläuft und Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
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