– Neue Chance für Anleger –

Empfiehlt die Bank eine Anlage, so muß diese zum Anleger passen und ihm verständlich erklärt werden. Dabei muß auf die finanziellen Verhältnisse, die Kenntnisse und Erfahrungen und auf die – meist fehlende – Risikobereitschaft des Anlegers Rücksicht genommen werden. Die Bank muß anleger- und objektgerecht beraten, wie die Rechtsprechung verlangt. Anderenfalls kann der Anleger die Anlage rückabwickeln und erhält sein Geld verzinst zurück, Verluste muß die Bank tragen.

Dabei muß die Bank eine angemessene Risikostreuung des Depots beachten, anderenfalls kann sich diese schadensersatzpflichtig machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Großteil des Vermögens in einen oder mehrere hochriskante oder spekulative Werte gesteckt wird.

Das Landgericht Lüneburg hat aktuell die beklagte Bank verurteilt, den – verlustrei-chen – geschlossenen Fonds gegen Rückzahlung von EUR 52.500,00 zurückzu-nehmen, da diese nicht die nötige Diversifizierung beachtet und vielmehr ein sog. Klumpenrisiko gebildet hat. Die Bank wusste, daß der klagende Anleger ein Vermögen von EUR 300.000 hatte. 16 % in den Fonds anzulegen war entschieden zu viel, so das Landgericht. Als Richtwert gelten bereits 10 %. Überschreitet die Bank bei einer Anlageempfehlung diesen Wert, so kann dies Ausdruck eines Risikos für den Anleger sein, z.B. hinsichtlich des Emittenten als auch bei vergleichbaren Risiken. Dabei hat das Landgericht Lüneburg der Bank vorgehalten, daß diese nicht über die im Prospekt ausgewiesenen Risiken der Anlage aufgeklärt hat und der Kläger den Prospekt auch nicht rechtzeitig vorher erhalten hat. Risiken wurden nicht erwähnt, sondern nur die angeblichen Vorteile. Allein weil die Bank nicht über das Klumpenrisiko aufklärte, konnte der Kläger gewinnen. Auf die weiteren Pflichtver-letzungen der Bank (u.a. Verschweigen von Abschlußprovisionen) kam es schon nicht mehr an.

Das Urteil ist richtungsweisend. Betroffen können alle Wertpapiere und –geschlossene – Fondsanlagen sein.  Gegen das für die Bank vernichtende Urteil hat diese keine Berufung mehr eingelegt, es ist rechtskräftig.

Allgemein gilt: Die Bank muß kundenorientiert beraten und wahrheitsgemäß, richtig sowie vollständig über die konkrete Anlage aufklären. Wer Verluste erlitten hat, sollte Ansprüche individuell schnellstmöglichst fachanwaltlich prüfen lassen, bevor diese verjähren.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
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