Darlehenskunden sollten bei Kreditkündigungen genau auf die Formulierungen ihrer Bank achten, denn nicht immer sind diese zutreffend.

Nur bei einer Kreditkündigung, die formell und inhaltlich richtig ist, kann die Bank Beträge fällig stellen und Sicherheiten verwerten, sonst nicht. Dies gilt für alle Darlehen, egal ob Autokredit, Allzweckdarlehen, Immobilienfinanzierungen oder gewerbliche Darlehen.

Rechtsanwalt Bergeest konnte schon vor Jahren vor dem Oberlandesgericht Celle erreichen, daß die seinerzeitige Kündigung einer Bank für unzulässig erklärt wurde, da diese einen säumigen Kunden in dem vorausgegangenen Mahnschreiben nicht ordnungsgemäß auf die Kündigungsfolgen hingewiesen hatte. Es fehlte ein klarer verbraucherschützender Hinweis darauf, daß die Kündigung die Rückzahlung der gesamten Restschuld nach sich zieht.

„Langjährig stellen wir fest, daß noch immer fehlerhafte Kündigungen ausgesprochen werden“, so Rechtsanwalt Bergeest. Zwangsversteigerungsverfahren mußten bereits eingestellt werden, da keine hinreichenden Rückstände und damit kein Kündigungs-grund vorlag. „Selbst den negativen SCHUFA-Eintrag haben Banken wieder herausnehmen müssen“, so Fachanwalt Bergeest, der selbst Banker ist. „So war es wieder möglich, anderswo ein Darlehen zu erhalten.“

Aktuell sind von einer großen Bank Immobilienkredite gekündigt worden, bei denen angegebene Rückstände in der Höhe nicht bestehen, denn die Bank hat zu hohe Zinsen und Gebühren verlangt, wie eine finanz-mathematische Überprüfung des Kreditengagements ergab. „Die Existenz der Familie und der von ihr hoch finanzierte sanierte Bauernhof stehen auf dem Spiel“, so Rechtsanwalt Bergeest. „Wieder sind verbraucherschützende Vorschriften nicht beachtet worden, dabei hätte auch hier die Bank den Gesetzeswortlaut des § 498 BGB abschreiben können. Die Kündigungen sind zu Unrecht erfolgt.“

Allgemein gilt: Schon wenn eine Kündigung droht, sollte man fachanwaltliche Hilfe bemühen; ein Gespräch mit der Bank kann lohnen. Ist gekündigt worden, sollte umgehend das Kreditengagement geprüft werden, um eine Verwertung von Sicherheiten und weiteren Schaden möglichst zu vermeiden.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hamburg
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