Zu hoher Verbrauch um 12,8 % rechtfertigte Rückabwicklung des Autokaufs


Der von der Kanzlei Bergeest in Seevetal/Hamburg vertretene Kläger kaufte sich für über EUR 31.000,00 einen neuen Kompaktvan der gehobenen Mittelklasse, welcher einen Verbrauch von maximal 5,9 Liter im kombinierten Verkehr aufweisen sollte.

Schon nach kurzer Zeit stellte der Käufer jedoch fest, daß der Wagen deutlich mehr als angegeben verbrauchte. Anhand der Tankbelege hatte dieser einen Verbrauch von 8,02 Litern über einen längeren Zeitraum und für gefahrene 10.000 km errechnet. Die Autobahnfahrt bei konstant 100 km/h ergab 6,7 Liter, laut Werksangabe wäre allenfalls ein Verbrauch von 5,0 Litern zulässig gewesen, eine Abweichung von rund 25 %.

Um sicher zu gehen, hat der von Rechtsanwalt Bergeest vertetene Neuwagenkäufer, in Abstimmung mit seiner Rechtsschutzversicherung, den Wagen einer Kraftstoffverbrauchs-messung bei einer technischen Prüfstelle unterzogen. Dabei wurde der Wagen auf der Teststrecke und auf dem Prüfstand einem aufwendigen Prüfverfahren unterzogen. Ergebnis der Verbrauchsmessung war, daß der Wagen einen Mehrverbrauch von 12,8 % aufwies.

„Dies muß der Käufer nicht hinnehmen,“ so Rechtsanwalt Bergeest, „Nach der Rechts-sprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine erhebliche Minderung des Fahrzeugwertes dar, wenn der Verbrauch eines Neufahrzeuges mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht.“ Da eine Nachbesserung dem Händler nicht möglich war, ist der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen erheblichem Sachmangel erklärt worden und Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Händler eingereicht worden. „Mein Mandant wollte weder den mangelhaften Wagen behalten, noch die höheren Spritkosten und eine etwaig höhere Kfz-Steuer wegen des Mehrverbrauchs tragen,“ so Rechtsanwalt Bergeest.

Unter bestimmten Umständen braucht der Käufer außergerichtlich kein Verbrauchsgutachten einzuholen, was gerade dann wichtig ist, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht. Dann muß das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen.

Im Vergleichswege mußte der Händler den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und anteiliger Übernahme der Kosten für das Verbrauchsgutachten zurücknehmen. „Dabei war es für meinen Mandanten weiter erfreulich, daß dieser sich für die von ihm gefahrenen 12.100 km nur rund EUR 1.900,00 Nutzungsvergütung anrechnen lassen mußte, den Wertverlust des Wagens trug der Händler“, so Rechtsanwalt Bergeest.

Gerade in Zeiten der Diesel-Skandale, sollten Käufer auf den Verbrauch ihres Wagens achten, um womöglich so den Wagen wieder los zu werden. Sammelklagen gibt es insoweit nicht, jeder muß Ansprüche individuell geltend machen.

Ein entsprechender Mehrverbrauch rechtfertigt auch die Kündigung eines Leasingvertrages. Auch hier werden dann nur die gefahrenen Kilometer im Rahmen des Nutzungsersatzes abgezogen, was günstig für den Leasingnehmer ist.

Allgemein gilt im Autokauf-Recht: Betroffene Kunden sollten Ansprüche anwaltlich prüfen lassen, bevor die meist zweijährige Gewährleistung/Garantie abläuft und Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen

 

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