Was Anleger beachten müssen

Das zur Pandemie erklärte Conora-Virus hat weltweit negativste Auswirkungen: Experten befürchten weltweite wirtschaftliche Rezessionen, der Ölpreis bricht ein.
Weltweit sind die Börsen abgestürzt, zeitweise war der Handel an der Wall Street ausgesetzt. Allein der deutsche Aktienindex DAX verlor am letzten Donnerstag zeitweise um mehr als 12 Prozent; seit dem Höchststand am 19.02.2020 mit 13.789,00 Punkten macht der Absturz fast 40 % bei unter 8.500,00 Punkten am Montagmorgen, 16.03.2020, aus. Es dürfte noch Einiges drohen.

Aufgrund des Niedrigzinsniveaus und dem Fehlen von nennenswert verzinslichen Anlagen war der jahrelange Anstieg der Börsenkurse rein cash getrieben, das Geld mußte angelegt werden, die Börsenkurse waren fundamental, also aus wirtschaftli-chen Gründen, schon lange nicht mehr gerechtfertigt.

In diesen wohl noch länger andauernden stürmischen Zeiten sollte ein Anleger Grundlegendes beachten:
Eine Anlageempfehlung der Bank muß immer geeignet sein, die Anlage muß den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers entsprechen, zu seinen finanziellen Verhältnissen und insbesondere zum Anlageziel passen. Letzteres ist besonders wichtig, wenn es dem Anleger um eine sichere Anlage ging.
Dann kann die Empfehlung einer unternehmerischen (Fonds-) Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein. Denn bei dieser besteht das Risiko, daß das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann; erst recht wenn ein Totalverlustrisiko besteht. Ein Berater darf die zukünftige Entwicklung eines Wertpapiers nicht als nahezu sicher hinstellen, wenn die weitere Entwicklung des Wertpapiers tatsächlich offen ist.

Wichtig ist auch die Anlagedauer: Will der Anleger die Anlage jederzeit verkaufen, ohne daß sich hiermit ein Verlust verbindet, dann dürfte selbst ein börsennotierter Mischfonds mit überwiegend festverzinslichen Anlagen neben Aktien nicht geeignet sein. Gerade dann nicht wenn nur kurzfristig angelegt werden soll, der Investment-Fonds jedoch eine längere Anlagestrategie verfolgt: „Wird ein mittel- bis langfristiger Wertzuwachs vom Fonds angestrebt und will der Anleger nur kurzfristig anlegen, der Fonds also kurzfristig Verluste in Kauf nimmt, dann darf die Anlage nicht empfohlen werden“, so Rechtsanwalt Bergeest, der selber als Banker in der Anlageberatung tätig war. „Das Rendite-Risiko-Profil muß ebenso beachtet werden, wie die Kursschwankung des Fonds“, so Fachanwalt Bergeest.

Entspricht die empfohlene Anlage nicht den Zielsetzungen des Anlegers nach zB einer sicheren Anlage, oder ist diese nicht veräußerbar, also ungeeignet, dann tritt der Schaden bereits mit Erwerb ein. Dies ist wichtig für die Verjährung von Ansprüchen auf Rückabwicklung der Anlage.

Anleger sollten auf der Hut sein und zum Jahresende bei einem Beratungsver-schulden auf Verjährung achten, damit Ansprüche nicht verloren gehen !

Was gilt bei Verjährung? Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Falschberatung beginnend zum Jahresende, spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluß taggenau. Ende 2020 können also schon Schadensersatzansprüche für Geldanlagen aus 2017 verjähren, auch wenn der Verlust erst jetzt eintritt.

Allgemein gilt: Die Bank muß kundenorientiert beraten und wahrheitsgemäß, richtig sowie vollständig über die konkrete Anlage aufklären. Wer Verluste erlitten hat, sollte Ansprüche individuell schnellstmöglichst fachanwaltlich prüfen lassen, bevor diese verjähren.

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
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