Bei Banksachen droht Verjährung zum 31.12.2019!

Bankkunden sollten auf der Hut sein und zum Jahresende auf Verjährung achten, damit Ansprüche nicht verloren gehen!

Was gilt bei Verjährung? Bei Anlagen in Wertpapieren (Aktien, offene Fondsanteile) gilt seit 05.08.2009 die reguläre Verjährung, ebenso für geschlossene Fonds und andere Geldanlagen. Nach dieser verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Falschberatung beginnend zum Jahresende, spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluß taggenau. Ende 2019 können also schon Schadensersatzansprüche für Geldanlagen aus 2016 verjähren.

Entspricht die empfohlene Anlage nicht den Zielsetzungen des Anlegers nach zB einer sicheren Anlage, oder ist diese nicht veräußerbar, also ungeeignet, dann tritt der Schaden bereits mit Erwerb ein.

Problematisch kann die sog. grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers sein. Banken wenden vielfach ein, der geschädigte Anleger hätte sich früher um die verlustreiche Geldanlage kümmern müssen, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen. Das gilt auch für Abschlußprovisionen für die Bank. Wenn Ausschüttungen zurück-gefordert werden, die Anlage insolvent oder verlustreich ist, dann sollte man nicht warten, sondern Ansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.

Bei Widerrufsfällen bei Krediten aus dem Jahr 2016 verjähren Ansprüche wegen eines ausgesprochenen Widerrufs zum Jahresende 2019. Wenn ein Darlehen abgelöst ist und die Bank Sicherheiten freigegeben hat, kann auch schon vorher eine Verwirkung und damit ein Anspruchsausschluß vorliegen.

Gleich ob Beratungs-, Aufklärungs- oder Informationsverschulden oder sonstige Pflichtverletzungen, wenn die Bank also etwas falsch gemacht hat, alles unterliegt der Verjährung. „Die vieljährige Erfahrung zeigt, daß viele Bankkunden sich zu spät um ihr Geld kümmern, worauf die Banken hoffen,“ so Rechtsanwalt Bergeest, der selbst Banker ist, „zumal es oftmals um hohe Beträge geht.“ „Bedeutsam ist dies auch für den Kreditbereich, wenn Sparkasse und Banken zu hohe Zinsen abrechnen oder die Finanzierung, etwa durch Bausparverträge oder Lebensversicherungen, im Einzelfall zu teuer ist oder zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, Nichtabnahme-entschädigungen oder unzulässige Entgelte berechnet werden.“

Allgemein gilt: Die Bank muß kundenorientiert beraten und wahrheitsgemäß, richtig sowie vollständig über die konkrete Anlage aufklären. Wer Verluste erlitten hat, sollte Ansprüche schnellstmöglich individuell fachanwaltlich prüfen lassen, bevor diese verjähren. Im Kreditbereich müssen Ansprüche individuell geprüft werden.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner