Wenn die Bank mahnt und kündigt

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind erheblich: Auch Bankkunden sind betroffen, gerade wenn private Finanzierungen wie Konsumentenkredite oder Immobiliendarlehen bestehen.

Um die Auswirkungen der Pandemie abzufedern hatte der Gesetzgeber bei Verbraucherdarlehen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, eine Stundung der Ansprüche der Bank auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, eingeführt. Die Möglichkeit, den Stundungszeitraum zu verlängern, hat die Regierung verstreichen lassen. Voraussetzung der Stundung ist, daß der Verbraucher aufgrund der Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, daß ihm die Erbringung der Darlehensleistungen nicht zumutbar ist. Durch die Stundung kommt es zu einer Verlängerung der Kreditzeit um 3 Monate; die Aprilrate wird so erst im Juli fällig usw.

Die Bank durfte wegen Zahlungsverzug im Stundungszeitraum nicht kündigen.

Kündigungsgründe, die nicht mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehen, waren möglich, sofern im Einzelfall berechtigt.

Nur bei einer Kreditkündigung, die formell und inhaltlich richtig ist, kann die Bank Beträge fällig stellen und Sicherheiten verwerten, sonst nicht. Dies gilt für alle Darlehen, egal ob Autokredit, Allzweckdarlehen, Immobilienfinanzierungen oder gewerbliche Darlehen.

Aktuell ist von einer Bank ein Immobilienkredit unzulässigerweise gekündigt worden, bei denen angegebene Rückstände in vermeintlicher Höhe nicht bestehen, denn die Bank hat nur die Zinsen nicht aber die Tilgung Corona-bedingt gestundet. „Meine Mandantin hatte um Stundung gebeten, die für die gesamte Darlehensleistung zu berücksichtigen war“, so Rechtsanwalt Bergeest, der selber Banker ist,

„so daß der Rückstandbetrag zu hoch angegeben war und die für die Kündigung nötige hinreichende Androhung fehlte auch.“

Der Kündigung muß ein Mahnschreiben vorausgehen. Dies muß den verbraucher- schützenden Hinweis enthalten, daß die Kündigung die Rückzahlung der gesamten Restschuld nach sich zieht, sonst ist die Kündigung unwirksam.

„Langjährig stellen wir fest, daß noch immer fehlerhafte Kündigungen ausgesprochen werden“, so Rechtsanwalt Bergeest. Zwangsversteigerungsverfahren mußten bereits eingestellt werden, da keine hinreichenden Rückstände und damit kein Kündigungsgrund vorlag. „Selbst den negativen SCHUFA-Eintrag haben Banken wieder herausnehmen müssen“, so Fachanwalt Bergeest „So war es wieder möglich, anderswo ein Darlehen zu erhalten.“

Allgemein gilt: Schon wenn eine Kündigung droht, sollte man fachanwaltliche Hilfe bemühen; ein Gespräch mit der Bank kann lohnen. Ist gekündigt worden, sollte umgehend das Kreditengagement geprüft werden, um eine Verwertung von Sicherheiten und weiteren Schaden möglichst zu vermeiden.

 

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hamburg
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