Verjährung im Jahre 2020
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss individuell fachanwaltlich geprüft werden. Dabei ist auf Verjährung zu achten. Da Anknüpfungspunkt meist ein individuelles Beratungsgespräch ist, gibt es – entgegen landläufiger Meinung – grundsätzlich keine Sammelklagen. Jeder Geschädigte muss Ansprüche individuell (fach-) anwaltlich geltend machen.
Was gilt bei Verjährung? Bei Anlagen in Wertpapieren, Aktien, offene Fondsanlagen=Investmentzertifikate, galt nach § 37a WpHG a.F. eine taggenaue Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kauf. Die Vorschrift des § 37a WpHG ist am 05.08.2009 aufgehoben worden. Für alle Ansprüche, die ab dem 05.08.2009 entstanden sind, gelten somit die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB. Maßgeblich ist somit die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers. Somit verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Falschberatung, spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluss. Die Frist beginnt nicht mehr mit der Anspruchsentstehung zu laufen, sondern mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.
Ansprüche aus Wertpapiergeschäften aus dem Jahre 2017 können dieses Jahr also verjähren. Hat die Bank, wozu diese nach dem BGH seit 1990 verpflichtet ist, jedoch nicht unaufgefordert über Abschlussprovisionen (Kick-backs) aufgeklärt, dann kann wiederum die 10-Jahresfrist Bedeutung erlangen. Dieses betrifft besonders Investmentzertifikate, bei denen regelmäßig Ausgabeausschläge erhoben werden. Im Jahre 2020 verjähren also einzelabhängig auch Wertpapierkäufe aus den Vorjahren.
Weswegen die Bank ihm eine Anlage empfiehlt, muß der Kunde wissen. Hierfür muß die Bank ihm detailliert das eigene Provisionsinteresse offen legen, damit der Anleger erkennen kann, ob die Bank eine Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst möglichst viel verdienen will. Verheimlicht die Bank dieses, kann der Anleger seine verlustreiche Anlage rückabwickeln: der Anleger erhält gegen Rückzahlung des Anlagebetrages und der entgangenen Zinsen sein volles Geld wieder, die Bank muß die Anlage zurücknehmen.
Hiervon sind insbesondere Anleger von geschlossenen Beteiligungen wie Schiffsfonds und Immobilienfonds betroffen. Weiß der Anleger, daß der Fonds in der wirtschaftlichen Krise ist und womöglich Nachschüsse gefordert werden, kann die Verjährung früher eintreten ! Rechtzeitiges Handeln ist nötig.
„Ist die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds nicht werthaltig, weil die Kosten des Fonds zu hoch angesetzt werden, bestehen weitergehende Ansprüche“, so Fachanwalt für Bankrecht Stefan Bergeest. „Dies zeigt sich oft erst im Rahmen der Überprüfung, so daß kaum ein Verjährungsproblem bestehen dürfte.“ Gibt es mehrere Beratungsfehler, läuft für jede eine neue Verjährungsfrist (BGH).
Allgemein gilt: Die Bank muß kundenorientiert beraten und wahrheitsgemäß, richtig sowie vollständig über die konkrete Anlage aufklären. Wer Verluste erlitten hat, sollte Ansprüche individuell schnellstmöglichst fachanwaltlich prüfen lassen, bevor diese verjähren.
Im Kreditbereich gelten spezielle Verjährungsvorschriften, die individuell geprüft werden müssen. Dieses betrifft auch die Rückforderung zuviel von der Bank/Sparkasse abgerechneter Kreditzinsen, Überziehungsprovisionen und Entgelte.
Ich berate Sie gern.