Bei Banksachen droht Ausschluß und Verjährung zum 31.12.2026!
Bankkunden sollten auf der Hut sein und zum Jahresende auf Verjährung achten, damit Ansprüche nicht verloren gehen oder vorher bereits ausgeschlossen sind.
Verjährung
Gleich ob Beratungs-, Aufklärungs- oder Informationsverschulden oder sonstige Pflichtverletzungen, wenn die Bank also etwas falsch gemacht hat, alles unterliegt der Verjährung. „Die vieljährige Erfahrung zeigt, daß viele Bankkunden sich zu spät um ihr Geld kümmern, worauf die Banken hoffen,“ so Rechtsanwalt Bergeest, der selbst Banker ist, „zumal es oftmals um hohe Beträge geht.“
Innerhalb von drei Jahren verjähren ab Kenntnis Ansprüche des Kunden gegenüber der Bank zum Jahresende spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluß taggenau. Ende 2026 können also schon Schadensersatzansprüche bei Geldanlagen aus 2023 verjähren. Entspricht die empfohlene Anlage nicht den Zielsetzungen des Anlegers nach zB einer sicheren Anlage, oder ist diese nicht veräußerbar, also ungeeignet, dann tritt der Schaden bereits mit Erwerb ein.
Problematisch kann die sog. grob fahrlässige Unkenntnis sein. Banken wenden vielfach ein, ihr Kunde hätte sich früher kümmern müssen, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen. „Dies muß im Einzelfall anhand aller Vertragsunterlagen und Umstände geprüft werden“, so Rechtsanwalt Bergeest.
Bedeutsam ist dies auch für den Kreditbereich, wenn Sparkasse und Banken zu hohe Zinsen abrechnen oder die Finanzierung, etwa durch Bausparverträge oder Lebensversicherungen, im Einzelfall zu teuer ist ( keine Darlehenstilgung und geringe Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben verglichen mit einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen = Mehraufwand, über den im Einzelfall aufzuklären und zu beraten wäre ) oder zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, Nichtabnahmeentschädigungen oder unzulässige Entgelte berechnet werden.
Verbraucherdarlehen weisen einen höheren Zinssatz wie Immobilien-Darlehen auf. Liegt der Zinssatz doppelt so hoch wie der Marktzins, was durch ein Gutachten oder die Bundesbank-Statistik ermittelt wird, kann das Darlehen wegen wucherähnlichem Geschäft sittenwidrig sein (BGH Urteil vom 13.3.1990 XI ZR 252/89 ), so daß u.a. gezahlte Zinsen zurückgefordert werden.
Hat die Bank im Einzelfall gegen ihre Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstossen, etwa weil Einkommensangaben zu hoch angesetzt wurden und das Darlehen von Anbeginn nicht tragbar war (fehlende Kapitaldienstfähigkeit), kann der Kreditnehmer kündigen, braucht keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, muß aber Rückzahlung leisten, wobei möglicherweise niedrigere Zinsen anfallen.
Ist das Darlehen durch die Bank gekündigt, muß geprüft werden, ob ein Kündigungsgrund besteht. Nur dann darf auch vollstreckt werden.
Fachanwaltliche Hilfe sollte man zeitnah zur Vermeidung der Verjährung bemühen, ein Gespräch mit der Bank kann lohnen.
Ausschluß
Ist man Opfer von Betrügern durch Phishing, Fake-Mails, gefälschten Telefonnummern-Anrufen geworden, das Online-Konto geplündert oder das Kreditkartenkonto belastet worden, müssen Ansprüche auf Wiedergutschrift innerhalb von 8 Wochen seit der Kontobelastung geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, sind Ansprüche ausgeschlossen. Überweisungsrückrufe der Bank des Zahlers, die oftmals keinen Erfolg bringen, reichen dafür nicht.

